ALLGEMEINE LIEFER- UND GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN DER
FIRMA KGT Vertrieb u. Montage GmbH
I.
Geltung
1.
Die K.G.T.Vertrieb u. Montage GmbH, kurz KGT genannt,
erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen:
2.
Diese Bedingungen gelten mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber, gleichgültig,
ob mündlich oder schriftlich, als anerkannt und integrierter Vertragsbestandteil.
Sie gelten auch in der jeweils gültigen Fassung, auch für zukünftige Geschäfte,
und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.
Abweichende Bedingungen und Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung der KGT.
II.
Angebote, Kostenvorschläge
1.
Erste Kostenvoranschläge einschließlich der zu ihrer Erläuterung notwendigen
Skizzen und schematischen Darstellungen werden kostenlos geliefert.
Verlangt
jedoch der Auftraggeber, daß die KGT genaue Entwürfe,
Pläne, Zeichnungen Festigkeitspläne oder andere Unterlagen ausarbeitet, und
erhält KGT den Auftrag dann nicht, so ist KGT berechtigt, eine dem Arbeitsaufwand
angemessene Vergütung zu verlangen und in Rechnung zu stellen.
2.
Die den Angeboten beigelegten Pläne, Maßbilder, Entwürfe, Festigkeitsberechnungen
und dergleichen sind unverbindlich, es sei denn, es ist schriftlich anderes
vereinbart worden.
3.
Alle nach Vertragsabschluß – zum Beispiel auf der Baustelle – getroffenen Vertragsänderungen,
zusätzliche Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch die schriftliche
Bestätigung der KGT wirksam, soweit diese Vertragsänderungen, zusätzlichen
Vereinbarungen oder Nebenabreden dem Auftraggeber weitergehende Rechte, als
im Vertrag selbst zugestandenen, einräumen.
4.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich, wenn deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber verzichtet hiermit ausdrücklich
auf die ihm gemäß §1170a Abs. 2 ABGB zustehenden Rechte, er hat daher dann,
wenn eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages unvermeidlich
ist, die Mehrleistungen entsprechend den Einzelpreisen des Kostenvoranschlages
oder den üblichen Preisen zu bezahlen, und zwar auch, wenn er von KGT nicht
auf die Überschreitung des Kostenvoranschlages hingewiesen wurde.
5.
Soweit an jenem Ort, an dem KGT ihre Lieferungen und Leistungen erbringen muß,
spezielle öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten, sind diese vom Auftraggeber
der KGT vor Auftragserteilung bekanntzugeben, soweit
die Leistungen der KGT davon betroffen sind. Die Durchführung und die Kosten
allfälliger behördlicher Bewilligungsverfahren obliegen immer dem Auftraggeber.
Über behördliche Auflagen und von der Behörde vorgeschriebene Änderungen ist
KGT im Detail schriftlich unter Vorlage von Abschriften der jeweiligen Originaldokumente
zu informieren, ansonst leistet KGT weder Gewähr für daraus resultierende
Mängel noch haftet KGT für damit in Zusammenhang stehende Schäden. Mehrkosten,
die mit der Erfüllung von behördlichen Aufforderungen, Anordnungen oder durch
behördliche Maßnahmen notwendigen Änderungen verbunden sind, gehen immer zu
Lasten des Auftraggebers.
6.
Ebenso müssen besondere tatsächliche Gegebenheiten, die bei Ausführung der Lieferung
oder Leistung der KGT zu berücksichtigen sind, vom Auftraggeber vor Auftragserteilung
der KGT schriftlich bekanntgegeben werden. Geschieht
dies nicht, so leistet die KGT für Mängel, die aus der Nichtberücksichtigung
solcher besonderen Gegebenheiten resultieren, nicht Gewähr, noch haftet sie
für daraus resultierende Schäden. Aufgrund solcher tatsächlicher Gegebenheiten
entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
7.
Werden Aufträge an KGT mündlich erteilt, so gilt der Inhalt des Anbotes der KGT und die Bedingungen. Erteilt
die KGT eine Auftragsbestätigung, so gelten die Bestimmungen der Auftragsbestätigung
und dieser Bedingungen, die Bestimmungen eines vorangegangenen Angebotes gelten
nur insoweit, als sie durch die Auftragsbestätigungen nicht abgeändert wurden.
III.
Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise der KGT für Montage beruhen auf der Österreichischen gesetzlichen
bzw. tariflichen Arbeitszeit. Werden von Auftraggeber Überstunden, Nacht-,
Sonntags- oder Feiertagsstunden verlangt, werden die damit verbundenen Mehrkosten
zusätzlich verrechnet.
Läßt die KGT zur Erfüllung des vertraglichen Liefertermins
Überstunden leisten, trägt sie die Mehrkosten, es sei denn, die Überstunden
sind durch Terminverschiebungen und Terminänderungen des Auftraggebers oder
aus anderen in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Gründe oder durch Witterungseinflüsse veranlaßt
worden.
2.
Voraussetzung für Überstunden ist, daß technisch keine Bedenken gegen den Fortgang oder die Güte
der zu erbringenden Leistungen bestehen. Werden durch das Leisten von Überstunden,
die der Auftraggeber verursacht hat, gesetzliche Schutzbestimmungen verletzt,
so trägt der Auftraggeber allen damit verbundenen Aufwand der KGT, einschließlich
allfälliger Strafen.
3.
Den Preisangaben im Kostenvoranschlag oder im Offert liegen die zur Zeit ihrer Erstellung gültigen Materialpreise
und Löhne zugrunde. Erhöhen sich diese nachträglich und vor Erfüllung des
Auftrages, so ist die KGT zur Anpassung der Preise im entsprechenden Ausmaß
berechtigt.
4.
Erbringt KGT ihre Leistungen in Regie, so gelten die jeweiligen Regiesätze der
KGT.
5.
Falls in den vereinbarten Preisen nicht schon enthalten, hat der Auftraggeber
die Kosten für die Hin- und Rückreise der Monteure, die Vergütung der Reisestunden
und die tarifliche Auslösung zu den jeweils gültigen Sätzen zusätzlich zu
bezahlen.
6.
Leistungen, die KGT außerhalb oder zusätzlich zu den vertraglichen Vereinbarungen
erbringt, insbesondere als Vorrichtungs- und Nachtragsarbeiten für Vertragsleistungen,
sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten und werden nach den Regiesätzen
abgerechnet. Gleiches gilt für vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten.
7.
Hat KGT fracht- und zollfreie Lieferungen und Leistungen angeboten, so sind
die diesbezüglichen Kosten vom Auftraggeber über Wunsch der KGT vorzustrecken;
nah Übermittlung und Prüfung der diesbezüglichen Belege des Auftraggebers
erteilt KGT eine entsprechende Gutschrift oder nimmt entsprechende Abzüge
von Rechnungen vor.
8.
Falls nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart ist, gelten die Preise
in der jeweiligen gesetzlichen Währung der Republik Österreich, rein netto,
ohne Skonti und sonstige Abzüge.
9.
Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ist ein Drittel der Auftragssummen
bei Vertragsabschluß, ein weiteres Drittel nach Beginn der Lieferungen und
Leistungen oder bei Ankündigung der Liefer- und Leistungsbereitschaft und
das letzte Drittel binnen 14 Tagen ab Rechnung der KGT zu bezahlen.
10.
Für die Prüfung der Abrechnung von Aufträgen,
für die kein Pauschalpreis vereinbart war, kann der Auftraggeber Aufmaß- und
Mengenberechnungen verlangen.
11.
KGT ist nicht verpflichtet Wechsel anzunehmen;
soweit Wechsel angenommen werden, werden sie nur zahlungshalber
entgegengenommen. Alle damit verbundenen Spesen, Zinsen und Gebühren gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
12.
Die KGT behält sich bis zur vollständigen
Bezahlung der Rechnung das Eigentum an allen gelieferten Materialien und sonstigen
Gegenstände vor. Sie ist berechtigt, im Falle des Rücktritts vom Vertrag ihren
Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und ihr Eigentum auch gegen den Willen
des Auftraggebers eigenmächtig zurückzuholen.
13.
Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich
oder vermeintlicher Gewährleistungsansprüche oder sonstiger von der KGT nicht
schriftlich anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht gestattet.
Eine Aufrechnung kann nur mit Zustimmung der KGT erfolgen.
14.
Bei Zahlungsverzug ist KGT berechtigt, Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe oder aber, wahlweise, Verzugszinsen in jener Höhe, welche
KGT für in Anspruch genommene Bankkredite zu bezahlen hat,
zu verlangen.
15.
Treten vor oder während der Ausführung des
Auftrages berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit
des Auftraggebers auf, kommt dieser mit fälligen Zahlungen in Verzug oder
werden Wechsel oder Schecks nicht pünktlich eingelöst, so kann KGT nach eigener
Wahl entweder Barzahlung aller bisher erbrachten Leistungen nach Vorlage einer
entsprechenden Rechnung, und / oder Sicherheiten vor weiteren Lieferungen
oder weiteren Arbeiten verlangen und gegebenenfalls einen bestehenden Eigentumsvorbehalt
geltend machen, ohne daß dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Bevor dieses
Verlangen nicht erfüllt ist, ist KGT zu weiteren Lieferungen oder Leistungen
aus dem laufenden Vertrag nicht verpflichtet. Wird ein entsprechendes Begehren
der KGT nicht binnen 10 Tagen erfüllt, so ist KGT berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Neben dem vollen Entgelt für erbrachte Lieferungen und Leistungen
kann KGT daher hinaus verlangen, daß ihr 80 % der
Nettoauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt werden.
Tritt
der Auftraggeber ohne Angaben von Gründen oder aus Gründen, die KGT nicht
zu vertreten hat, vom Vertrag zurück oder verhindert er dessen Ausführung,
so ist er verpflichtet, ebenfalls 80 % der Nettoauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer
zu bezahlen.
IV.
Änderungen der Leistungen während der Ausführungen
1.
Erkennt KGT bei der Erstellung des Werkes oder Ausführung der Leistung oder
Lieferung, daß aus technischen oder anderen Gründen
das Werk oder die Leistung nicht in der Form erbracht werden kann oder soll,
als vereinbart wurde, so hat KGT dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Entscheidet
sich der Auftraggeber, das Werk oder die Leistung oder Lieferung in der nunmehr
als notwendig erkannten Form durch KGT herstellen zu lassen, so ist er verpflichtet,
alle damit verbundenen Kosten, auch wenn es sich um Mehrkosten handelt, zu
bezahlen.
2.
Entscheidet sich der Auftraggeber aber, in diesem Fall das Werk nicht in der
von KGT für notwendig befundenen Form ausführen zu lassen und besteht er auf
der Ausführung des ursprünglich angebotenen Werkes, so hat KGT das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber 50 % der Nettoauftragssumme
zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Macht KGT von diesem Recht nicht Gebrauch
und erbringt ihre Leistungen gemäß den Wünschen des Auftraggebers, so ist
KGT von allen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen befreit, die nicht
entstanden wären, hätte der Auftraggeber die von KGT vorgeschlagenen Änderungen
akzeptiert.
V.
Termine / Behinderungen und Unterbrechung der Leistungen
1.
Von KGT zugesagte Fristen für ihre Lieferungen und Leistungen beginnen frühestens
mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten
des Auftrages zu laufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Naturmaße zu nehmen
sind; diesfalls ist KGT schriftlich zu verständigen,
daß Naturmaße genommen werden können. Kommt der
Auftraggeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist KGT
nicht an die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine gebunden.
2.
Wird KGT bei der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen und
Lieferungen behindert, so genügt eine mündliche Anzeige beim Auftraggeber,
um KGT von allen daraus resultierenden Ansprüchen, wie beispielsweise Pönalen,
zu befreien. Rechtsnachteile aus der Unterlassung der Anzeige erwachsen der
KGT dann nicht, wenn die Tatsachen und deren behindernde Wirkung offenkundig
oder dem Auftraggeber bekannt war.
3.
Verzögert sich der festgesetzte Arbeitsbeginn oder der Arbeitsfortgang durch
von der KGT nicht zu vertretende Umstände, wie beispielsweise fehlende Vorarbeiten
Dritter, die nicht von der KGT beauftragt wurden, so gilt folgendes:
a)
Es verschieben sich die Fertigstellungstermine
entsprechend unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitzuschlages für
die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwa notwendige Verschiebung aus
Witterungsgründen.
b)
Die KGT hat dem Auftraggeber eine entsprechende Mitteilung zu machen; unterläßt
KGT diese Mitteilung, dann hat sie dennoch Anspruch auf Berücksichtigung der
gegebenen Umstände, und alle in diesem Kapitel genannten Rechte, wenn die
Umstände offenkundig oder dem Auftraggeber bekannt waren.
c)
Alle mit der Verzögerung verbundenen Mehrkosten trägt der Auftraggeber. KGT
hat ihrerseits alles zu tun, was ihr billigerweise zugemutet werden kann,
um die ihr übertragenen Lieferungen und Leistungen baldmöglichst auszuführen.
d)
Wird die Ausführung für länger als drei Monate unterbrochen, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu
vergüten, die KGT darüber hinaus, beispielsweise durch Vorhaltung entsprechender
Kapazitäten oder Materialeinkauf, entstanden sind. Darüber hinaus hat KGT
in diesem Falle das Recht, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Übt KGT dieses Recht aus, so hat sie neben dem Anspruch auf Vergütung der
bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen zu den Vertragspreisen auch
Anspruch darauf, daß ihr 80 % jenes Teils der Nettoauftragssumme, der Leistungen
und Lieferungen betrifft die sie noch nicht erbringen konnte, zuzüglich Mehrwertsteuer
bezahlt werden.
e)
Ebenso hat KGT das Recht, dann, wenn eine Weiterführung oder Wiederaufnahme
der Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die nicht bei KGT liegen, dauernd
unmöglich wird, vom Vertrag zurückzutreten und 80 % der Nettoauftragssumme
oder des offen gebliebenen Teils der Nettoauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer
zu verlangen.
Als
von der KGT nicht zu vertretende Umstände gelten alle Verzögerungen die aus
der Sphäre des Auftraggebers herrühren, sei es, daß
sie durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte verursacht wurden oder von Dritten
deren Verhalten der KGT nicht zugerechnet werden kann verursacht worden sind,
insbesondere auch mangelhafte oder gar nicht erbrachte Vorleistungen von anderen
Professionisten, etc., aber auch die nicht rechtzeitige Belieferung mit Rohstoffen,
falls die KGT die zur Beschaffung dieser Rohstoffe ihrerseits notwendigen
Schritte rechtzeitig veranlaßt hatte, alle Fälle
von höherer Gewalt und erschwerende Witterungseinflüsse, mit welchen bei Vertragsabschluß
nicht gerechnet werden mußte.
4.
Hat KGT die Verzögerung, Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der
Leistung oder Lieferung zu vertreten, so darf ein etwaiger Schadenersatz des
Auftraggebers 10 % der Nettoauftragssumme nicht übersteigen. Entgangener Gewinn
wird nicht ersetzt.
VI.
Leistungen des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und Gefahr folgende Vorleistungen zu erbringen:
a)
Ordnungsgemäße Herstellung des
Bauplatzes oder des Ortes, an welchem KGT ihre Lieferungen und Leistungen
erbringen soll. Bereitstellung des von ihm beizustellenden Materials und der
beizustellenden Maschinen und Anschlüsse und Schutz gegen jegliche Witterungseinflüsse.
All dies muß vor Beginn der Leistung und Lieferungen
der KGT erbracht werden.
b)
Trockenen und frostfreie, diebstahl- und schadenssichere Lagerung der Materialien
und Geräte – auch während einer allfälligen Unterbrechung der Bauarbeiten
– sowie Bereitstellung geeigneter Räume für die Aufbereitung von Materialien
in unmittelbarer Nähe der Anwendungsstelle.
c)
Beistellung von Hilfskräften in dem vereinbarem Umfang.
Beigestellte Hilfskräfte haben die Weisungen der KGT zu befolgen. Die KGT
hat das Recht, ungeeignete Hilfskräfte zurückzuweisen.
d)
KGT trifft für die Hilfskräfte keine wie immer geartete Haftpflicht.
e)
Beistellung samt An- und Abbau von allenfalls erforderlichen Gerüsten, Beleuchtungen
und Beheizung, Lötlampen und Gasbrennern, Wasser und elektrische Energie,
einschließlich der Installation der notwendigen Anschlüsse, von öl- und wasserfreier
Preßluft.
f)
Entlüftung bei Arbeiten in geschlossenen Apparaten, Gebäuden, Gefäßen, Gruben
und Kanälen.
g)
Abladen aller Werkstoffe und Geräte, deren Transport zum Lagerplatz und / oder
zur Verwendungsstelle.
h)
Der Nachweis von Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten für entsandte Arbeitskräfte
der KGT in der Nähe der Arbeitsstelle; ist eine Unterbringung in der Nähe
der Arbeitsstelle nicht möglich, so hat der Auftraggeber die täglichen Reisekosten
zwischen Unterkunft und Baustelle und allfällige damit verbundene Überstunden
zu begleichen. Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung, die in die Preise
nicht einkalkuliert sind, hat der Auftraggeber zu erstatten.
i)
Beistellung von geeigneten, verschließbaren Räumen für die Arbeitskräfte mit
Beleuchtung, Heizung, Waschgelegenheit und sanitärer Einrichtung.
2.
Erbringt der Auftraggeber diese Leistungen nicht, so ist KGT berechtigt, sie
auf Kosten des Auftraggebers erbringen zu lassen.
VII.
Gewährleistung / Haftung
1.
Gewährleistet und gehaftet wird für:
a)
Gewährleitung wird ausschließlich für von der KGT und ihren Subunternehmern
erbrachten Lieferungen und Leistungen übernommen. Bei Werkstoffen und Materialien,
die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, bezieht sich die Gewährleistung
nur auf die fachgemäße Materialverwendung, nicht jedoch auf das Material selbst.
b)
Muß KGT gewährleisten, sind vom Auftraggeber
erbrachte Nebenleistungen oder beigestellte Materialien neuerlich und kostenlos
zu erbringen und beizustellen. Im übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet,
auf eigene Räume, Flächen, Stellen, Teile, etc. so vorzubereiten, daß
die Verbesserungsarbeiten gefahrlos für Sachen und Personen durchgeführt werden
können. Diese Verpflichtung umfaßt auch das Aus-
und Einräumen von beweglichen Gegenständen und De- und Wiederinstallieren
von Anlagen, Leitungen, etc. Es ist Sache des Auftraggebers, Termine für Verbesserungsarbeiten
bekanntzugeben und diese nach Abstimmung so zu legen,
daß es gegebenenfalls nicht zu Betriebsunterbrechungen
kommt.
c)
Eine höhere oder andersartige als bei der Auftragserteilung mitgeteilte Beanspruchung
der Lieferungen und Leistungen macht jedwede Gewährleistungs- oder Haftungszusagen
der KGT hinfällig. Die Art der zukünftigen Beanspruchung der Lieferung oder
Leistung der KGT muß vom Auftraggeber vor Vertragsabschluß schriftlich mitgeteilt
werden.
d)
Bei Instandsetzungsarbeiten bezieht sich die Gewährleistung oder Haftung nur
auf die fachgemäße handwerkliche Ausführung.
e)
Für eine bestimmte Leistungsfähigkeit von Werken, Anlagen oder Aggregaten wird
nur gewährleistet und gehaftet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt
worden ist.
f)
Für Vorleistungen Dritter oder des Auftraggebers selbst übernimmt die KGT keinerlei
Gewährleistung oder Haftung, auch wenn von ihr eine Beratung oder Überwachung
erfolgt ist, es sei denn, Gewährleistung oder Haftung wurden schriftlich vereinbart.
g)
Erbringt KGT ihre Leistungen auf oder am vom Auftraggeber oder von diesem beauftragten
Dritten hergestellten Fundamenten, Mauern, Baulichkeiten oder sonstigen Vorarbeiten,
so ist die KGT nicht verpflichte, zu überprüfen, ob diese Werke den von KGT
bekanntgegebenen Anforderungen entsprechen. Fallen
Mängel dieser Werke ins Auge, so genügt es, wenn KGT den Auftraggeber mündlich
darauf hinweist, daß diese Mängel dazu führen können,
daß die Arbeiten der KGT den vereinbarten Qualitätsanforderungen
möglicherweise nicht entsprechen werden.
In diesem Fall ist KGT von aller Gewährleistung für Mängel,
die auf der ungenügenden Beschaffenheit dieser Werke beruht, und jeder daraus
resultierenden Haftung befreit.
2.
Voraussetzung für Gewährleistung und Haftung ist sachgemäße Behandlung, ordnungsgemäße
Inbetriebsetzung und entsprechende Wartung der Anlage.
3.
a) Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe
an den Auftraggeber, sie endet aber jedenfalls 18 Monate nach Erbringung der
Leistung oder
Lieferung
durch KGT.
b)
Für Reparaturarbeiten wird nicht gewährleistet.
4.
a) Festgestellte Mängel sind der KGT binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen,
widrigenfalls geht jeder Gewährleistungsanspruch verloren.
b) Ist KGT gewährleistungspflichtig, so kann der Auftraggeber lediglich Verbesserung
verlangen. Derartige Verbesserungsansprüche beziehen sich nur auf die mangelhaften
Teile der
oder
Leistung der KGT. Insoweit gelten die Leistungen der KGT als teilbar.
c) Der Auftraggeber verzichtet im übrigen
bei Mängeln auf ein Abgehen (Rücktritt) vom Vertrag, auch im Sinne des § 1167
ABGB.
d) KGT hat das Recht, nach Anzeige der Mängel unverzüglich,
wenn möglich nach vorheriger Vereinbarung, die angeblichen Mängel zu besichtigen.
e) Ist die Beseitigung von Mängeln, für die die KGT gewährleistet,
aus welchen
Gründen
auch immer nicht möglich, so hat KGT dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber kann diesfalls anstelle der Verbesserung
Preisminderung begehren. Es wird jedoch ausdrücklich vereinbart, daß
der Preisminderungsanspruch bei Mängel niemals 30 % der Nettoauftragssumme übersteigen kann.
f)
Im übrigen hat KGT Verbesserungen innerhalb einer
angemessenen Frist vorzunehmen.
5.
Sind bestimmte Eigenschaften für von KGT zu verwendende Materialien vereinbart,
so können diese Materialien vom Auftraggeber nur bis zu ihrem Einbau beanstandet
werden. Es ist also Sache des Auftraggebers, Proben vom Material zu nehmen
und gegebenenfalls zu prüfen, ob die Materialien entsprechen. KGT hat gegebenenfalls
beanstandetes Material durch vertragsgemäßes Material zu ersetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten
über die das Vorliegen bestimmter, vereinbarter Eigenschaften hat, wenn keine
Einigung erzielt werden kann, darüber das Gutachten einer von KGT zu benennenden
staatlichen Untersuchungsanstalt endgültig zu entscheiden.
Die
Kosten des Gutachtens und des damit zusammenhängenden Verfahrens trägt der
Teil, der zu Unrecht das Nichtvorliegen oder Vorliegen der vereinbarten bestimmten
Eigenschaften behauptet hat.
6.
Wird in Ausübung der Gewährleistungspflicht von KGT verbessert, so wird die
Gewährleistungsfrist hinsichtlich des betroffenen Teils der Lieferungen und
Leistungen der KGT für die Dauer der Verbesserungsarbeiten gehemmt. Im übrigen
gelten auch für Verbesserungen diese allgemeinen Liefer- und Gewährleistungsbedingungen.
7.
Bedient sich KGT eines Subunternehmers, so kann sie sich auf einzelne abweichende
Gewährleistungsbedingungen desselben bezüglich dessen Leistungen ergänzend
zu diesen Gewährleistungsbedingungen auch dem Auftraggeber gegenüber berufen,
sofern sie dem Auftraggeber die Firma des Subunternehmers und dessen im einzelnen
abweichende Gewährleistungsbedingungen noch vor Auftragserteilung bekanntgegeben
hat.
8.
Soweit KGT dazu verpflichtet ist, den Auftraggeber hinsichtlich ungenügender
Beschaffenheit der zu VII. 1. g) genannten Vorarbeiten und Werke oder seiner
Anlagen, der Arbeitsbedingungen, der Witterungsbedingungen oder sonstiger
für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen der KGT bedeutsamer Umstände
zu warnen, wird diese Verpflichtung in vollem Umfang erfüllt, wenn es dieses
vor Erteilung des Auftrages, beispielsweise im Angebot, gegeben hat. In diesen
Fällen ist KGT nicht mehr verpflichtet, das Auftreten derartiger Umstände
oder Hindernisse während der Erbringung der Lieferungen und Leistungen dem
Auftraggeber nochmals mitzuteilen. Im übrigen ist
die Warnpflicht jedenfalls auf Umstände beschränkt, die ohne weitere Prüfmaßnahmen
erkennbar sind oder gar ins Auge fallen.
9.
Jede über diese Gewährleistungsbestimmungen und an anderem Ort dieser Bedingungen
festgelegten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen hinausgehenden Ansprüchen
sowie eine allfällige Haftung der KGT sind ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit
dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche gegen die KGT zustehen, sind diese
auf Schäden beschränkt, hinsichtlich welcher der KGT Vorsatz oder eine grobe
Fahrlässigkeit übersteigende außerordentliche, gröblichste Sorgfaltsverletzung
zu verantworten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher. In diesem
Falle gelten die Haftungen nur soweit abbedungen,
als dies nach den Verbraucherschutzbestimmungen noch zulässig ist. Die Höhe
der Haftung der KGT ist jedenfalls mit der Bruttoauftragssumme beschränkt.
10.
Dies Gilt auch für die Ersatzpflicht der KGT
nach dem Produkthaftpflichgesetz, sei es für Personen-,
sei es für Sachschäden. Der Auftraggeber hat dies Freizeichnung jedenfalls weiterzugeben, also in Verträgen
mit seinem Vertragspartner zugunsten der KGT auszubedingen. Der Auftraggeber
verzichtet im übrigen jedenfalls ausdrücklich auf
sein Regreßrecht gemäß § 12 PHG.
11.
Die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst
vorgenommenen Mängelbehebung hat die KGT nur dann zu erstatten, wenn sie hierzu
ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Änderungen, die der Auftraggeber
selbst oder durch Dritte an den Lieferungen und Leistungen der KGT vornehmen
läßt, lassen jeden Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers
und auch jeden Schadenersatzanspruch erlöschen.
12.
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf alle
ihm nach § 933 b ABGB zustehenden Rechte“.
VIII.
Erfüllungsort / Gefahrenübergang / Urheberrechte
1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag
ist, soweit nicht ausdrücklich anderes in diesen Bedingungen festgehalten
ist, Steyr.
2.
Die Gefahr an den Lieferungen und Leistungen der KGT geht mit Einlangen der
Lieferung der KGT auf der Baustelle oder auf dem vom Auftraggeber bekanntgegebenen
Ort auf den Auftraggeber über. Ist die Lieferung ab Werk KGT vereinbart,
dann geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber
über.
3.
Pläne, Skizzen, technische Erläuterungen, Anleitungen und Beschreibungen bleiben
stets geistiges Eigentum der KGT. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung
und Veröffentlichung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der KGT erfolgen.
IX.
Gerichtsstand / Recht
1.
Für alle Streitigkeiten, welche aus der Geschäftsverbindung mit der KGT entstehen
sollten, wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes
der Stadt Steyr in Österreich vereinbart. Es steht allerdings der KGT frei,
den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen,
für die Ansprüche der KGT zuständigen Gerichte in Anspruch zu nehmen.
2.
Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Die Anwendung jedwelcher
Ö-Normen auf dem Vertrag zwischen der KGT und dem Auftraggeber ist hiermit
ausgeschlossen, es sei denn, die Geltung dieser Ö-Norm sei ausdrücklich vereinbart
worden.
(Stand 01.01.2004)