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ALLGEMEINE LIEFER- UND GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA KGT Vertrieb u. Montage GmbH

I. Geltung

1.         Die K.G.T.Vertrieb u. Montage GmbH, kurz KGT genannt, erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen:

2.         Diese Bedingungen gelten mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber, gleichgültig, ob mündlich oder schriftlich, als anerkannt und integrierter Vertragsbestandteil. Sie gelten auch in der jeweils gültigen Fassung, auch für zukünftige Geschäfte, und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.         Abweichende Bedingungen und Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der KGT.

II. Angebote, Kostenvorschläge

1.         Erste Kostenvoranschläge einschließlich der zu ihrer Erläuterung notwendigen Skizzen und schematischen Darstellungen werden kostenlos geliefert.

Verlangt jedoch der Auftraggeber, daß die KGT genaue Entwürfe, Pläne, Zeichnungen Festigkeitspläne oder andere Unterlagen ausarbeitet, und erhält KGT den Auftrag dann nicht, so ist KGT berechtigt, eine dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung zu verlangen und in Rechnung zu stellen.

2.         Die den Angeboten beigelegten Pläne, Maßbilder, Entwürfe, Festigkeitsberechnungen und dergleichen sind unverbindlich, es sei denn, es ist schriftlich anderes vereinbart worden.

3.         Alle nach Vertragsabschluß – zum Beispiel auf der Baustelle – getroffenen Vertragsänderungen, zusätzliche Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung der KGT wirksam, soweit diese Vertragsänderungen, zusätzlichen Vereinbarungen oder Nebenabreden dem Auftraggeber weitergehende Rechte, als im Vertrag selbst zugestandenen, einräumen.

4.         Kostenvoranschläge sind unverbindlich, wenn deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber verzichtet hiermit ausdrücklich auf die ihm gemäß §1170a Abs. 2 ABGB zustehenden Rechte, er hat daher dann, wenn eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages unvermeidlich ist, die Mehrleistungen entsprechend den Einzelpreisen des Kostenvoranschlages oder den üblichen Preisen zu bezahlen, und zwar auch, wenn er von KGT nicht auf die Überschreitung des Kostenvoranschlages hingewiesen wurde.

5.         Soweit an jenem Ort, an dem KGT ihre Lieferungen und Leistungen erbringen muß, spezielle öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten, sind diese vom Auftraggeber der KGT vor Auftragserteilung bekanntzugeben, soweit die Leistungen der KGT davon betroffen sind. Die Durchführung und die Kosten allfälliger behördlicher Bewilligungsverfahren obliegen immer dem Auftraggeber. Über behördliche Auflagen und von der Behörde vorgeschriebene Änderungen ist KGT im Detail schriftlich unter Vorlage von Abschriften der jeweiligen Originaldokumente zu informieren, ansonst leistet KGT weder Gewähr für daraus resultierende Mängel noch haftet KGT für damit in Zusammenhang stehende Schäden. Mehrkosten, die mit der Erfüllung von behördlichen Aufforderungen, Anordnungen oder durch behördliche Maßnahmen notwendigen Änderungen verbunden sind, gehen immer zu Lasten des Auftraggebers.

6.         Ebenso müssen besondere tatsächliche Gegebenheiten, die bei Ausführung der Lieferung oder Leistung der KGT zu berücksichtigen sind, vom Auftraggeber vor Auftragserteilung der KGT schriftlich bekanntgegeben werden. Geschieht dies nicht, so leistet die KGT für Mängel, die aus der Nichtberücksichtigung solcher besonderen Gegebenheiten resultieren, nicht Gewähr, noch haftet sie für daraus resultierende Schäden. Aufgrund solcher tatsächlicher Gegebenheiten entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

7.         Werden Aufträge an KGT mündlich erteilt, so gilt der Inhalt des Anbotes der KGT und die Bedingungen. Erteilt die KGT eine Auftragsbestätigung, so gelten die Bestimmungen der Auftragsbestätigung und dieser Bedingungen, die Bestimmungen eines vorangegangenen Angebotes gelten nur insoweit, als sie durch die Auftragsbestätigungen nicht abgeändert wurden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1.         Die Preise der KGT für Montage beruhen auf der Österreichischen gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeit. Werden von Auftraggeber Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden verlangt, werden die damit verbundenen Mehrkosten zusätzlich verrechnet.

Läßt die KGT zur Erfüllung des vertraglichen Liefertermins Überstunden leisten, trägt sie die Mehrkosten, es sei denn, die Überstunden sind durch Terminverschiebungen und Terminänderungen des Auftraggebers oder aus anderen in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Gründe oder durch Witterungseinflüsse veranlaßt worden.

2.         Voraussetzung für Überstunden ist, daß technisch keine Bedenken gegen den Fortgang oder die Güte der zu erbringenden Leistungen bestehen. Werden durch das Leisten von Überstunden, die der Auftraggeber verursacht hat, gesetzliche Schutzbestimmungen verletzt,  so trägt der Auftraggeber allen damit verbundenen Aufwand der KGT, einschließlich allfälliger Strafen.

3.         Den Preisangaben im Kostenvoranschlag oder im Offert liegen die zur Zeit ihrer Erstellung gültigen Materialpreise und Löhne zugrunde. Erhöhen sich diese nachträglich und vor Erfüllung des Auftrages, so ist die KGT zur Anpassung der Preise im entsprechenden Ausmaß berechtigt.

4.         Erbringt KGT ihre Leistungen in Regie, so gelten die jeweiligen Regiesätze der KGT.

5.         Falls in den vereinbarten Preisen nicht schon enthalten, hat der Auftraggeber die Kosten für die Hin- und Rückreise der Monteure, die Vergütung der Reisestunden und die tarifliche Auslösung zu den jeweils gültigen Sätzen zusätzlich zu bezahlen.

6.         Leistungen, die KGT außerhalb oder zusätzlich zu den vertraglichen Vereinbarungen erbringt, insbesondere als Vorrichtungs- und Nachtragsarbeiten für Vertragsleistungen, sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten und werden nach den Regiesätzen abgerechnet. Gleiches gilt für vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten.

7.         Hat KGT fracht- und zollfreie Lieferungen und Leistungen angeboten, so sind die diesbezüglichen Kosten vom Auftraggeber über Wunsch der KGT vorzustrecken; nah Übermittlung und Prüfung der diesbezüglichen Belege des Auftraggebers erteilt KGT eine entsprechende Gutschrift oder nimmt entsprechende Abzüge von Rechnungen vor.

8.         Falls nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart ist, gelten die Preise in der jeweiligen gesetzlichen Währung der Republik Österreich, rein netto, ohne Skonti und sonstige Abzüge.

9.         Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ist ein Drittel der Auftragssummen bei Vertragsabschluß, ein weiteres Drittel nach Beginn der Lieferungen und Leistungen oder bei Ankündigung der Liefer- und Leistungsbereitschaft und das letzte Drittel binnen 14 Tagen ab Rechnung der KGT zu bezahlen.

10.       Für die Prüfung der Abrechnung von Aufträgen, für die kein Pauschalpreis vereinbart war, kann der Auftraggeber Aufmaß- und Mengenberechnungen verlangen.

11.       KGT ist nicht verpflichtet Wechsel anzunehmen; soweit Wechsel angenommen werden, werden sie nur zahlungshalber entgegengenommen. Alle damit verbundenen Spesen, Zinsen und Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12.       Die KGT behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung das Eigentum an allen gelieferten Materialien und sonstigen Gegenstände vor. Sie ist berechtigt, im Falle des Rücktritts vom Vertrag ihren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und ihr Eigentum auch gegen den Willen des Auftraggebers eigenmächtig zurückzuholen.

13.       Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich oder vermeintlicher Gewährleistungsansprüche oder sonstiger von der KGT nicht schriftlich anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht gestattet. Eine Aufrechnung kann nur mit Zustimmung der KGT erfolgen.

14.       Bei Zahlungsverzug ist KGT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe oder aber, wahlweise, Verzugszinsen in jener Höhe, welche KGT für in Anspruch genommene Bankkredite zu bezahlen hat, zu verlangen.

15.       Treten vor oder während der Ausführung des Auftrages berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers auf, kommt dieser mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden Wechsel oder Schecks nicht pünktlich eingelöst, so kann KGT nach eigener Wahl entweder Barzahlung aller bisher erbrachten Leistungen nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung, und / oder Sicherheiten vor weiteren Lieferungen oder weiteren Arbeiten verlangen und gegebenenfalls einen bestehenden Eigentumsvorbehalt geltend machen, ohne daß dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, ist KGT zu weiteren Lieferungen oder Leistungen aus dem laufenden Vertrag nicht verpflichtet. Wird ein entsprechendes Begehren der KGT nicht binnen 10 Tagen erfüllt, so ist KGT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem vollen Entgelt für erbrachte Lieferungen und Leistungen kann KGT daher hinaus verlangen, daß ihr 80 % der Nettoauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt werden.

Tritt der Auftraggeber ohne Angaben von Gründen oder aus Gründen, die KGT nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück oder verhindert er dessen Ausführung, so ist er verpflichtet, ebenfalls 80 % der Nettoauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

IV. Änderungen der Leistungen während der Ausführungen

1.         Erkennt KGT bei der Erstellung des Werkes oder Ausführung der Leistung oder Lieferung, daß aus technischen oder anderen Gründen das Werk oder die Leistung nicht in der Form erbracht werden kann oder soll, als vereinbart wurde, so hat KGT dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Entscheidet sich der Auftraggeber, das Werk oder die Leistung oder Lieferung in der nunmehr als notwendig erkannten Form durch KGT herstellen zu lassen, so ist er verpflichtet, alle damit verbundenen Kosten, auch wenn es sich um Mehrkosten handelt, zu bezahlen.

2.         Entscheidet sich der Auftraggeber aber, in diesem Fall das Werk nicht in der von KGT für notwendig befundenen Form ausführen zu lassen und besteht er auf der Ausführung des ursprünglich angebotenen Werkes, so hat KGT das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber 50 % der Nettoauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Macht KGT von diesem Recht nicht Gebrauch und erbringt ihre Leistungen gemäß den Wünschen des Auftraggebers, so ist KGT von allen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen befreit, die nicht entstanden wären, hätte der Auftraggeber die von KGT vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert.

V. Termine / Behinderungen und Unterbrechung der Leistungen

1.         Von KGT zugesagte Fristen für ihre Lieferungen und Leistungen beginnen frühestens mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages zu laufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Naturmaße zu nehmen sind; diesfalls ist KGT schriftlich zu verständigen, daß Naturmaße genommen werden können. Kommt der Auftraggeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist KGT nicht an die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine gebunden.

2.         Wird KGT bei der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leistungen und Lieferungen behindert, so genügt eine mündliche Anzeige beim Auftraggeber, um KGT von allen daraus resultierenden Ansprüchen, wie beispielsweise Pönalen, zu befreien. Rechtsnachteile aus der Unterlassung der Anzeige erwachsen der KGT dann nicht, wenn die Tatsachen und deren behindernde Wirkung offenkundig oder dem Auftraggeber bekannt war.

3.         Verzögert sich der festgesetzte Arbeitsbeginn oder der Arbeitsfortgang durch von der KGT nicht zu vertretende Umstände, wie beispielsweise fehlende Vorarbeiten Dritter, die nicht von der KGT beauftragt wurden, so gilt folgendes:

a)         Es verschieben sich die Fertigstellungstermine entsprechend unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitzuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwa notwendige Verschiebung aus Witterungsgründen.

b)         Die KGT hat dem Auftraggeber eine entsprechende Mitteilung zu machen; unterläßt KGT diese Mitteilung, dann hat sie dennoch Anspruch auf Berücksichtigung der gegebenen Umstände, und alle in diesem Kapitel genannten Rechte, wenn die Umstände offenkundig oder dem Auftraggeber bekannt waren.

c)         Alle mit der Verzögerung verbundenen Mehrkosten trägt der Auftraggeber. KGT hat ihrerseits alles zu tun, was ihr billigerweise zugemutet werden kann, um die ihr übertragenen Lieferungen und Leistungen baldmöglichst auszuführen.

d)         Wird die Ausführung für länger als drei Monate unterbrochen, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die KGT darüber hinaus, beispielsweise durch Vorhaltung entsprechender Kapazitäten oder Materialeinkauf, entstanden sind. Darüber hinaus hat KGT in diesem Falle das Recht, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Übt KGT dieses Recht aus, so hat sie neben dem Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen zu den Vertragspreisen auch Anspruch darauf, daß ihr 80 % jenes Teils der Nettoauftragssumme, der Leistungen und Lieferungen betrifft die sie noch nicht erbringen konnte, zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt werden.

e)         Ebenso hat KGT das Recht, dann, wenn eine Weiterführung oder Wiederaufnahme der Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die nicht bei KGT liegen, dauernd unmöglich wird, vom Vertrag zurückzutreten und 80 % der Nettoauftragssumme oder des offen gebliebenen Teils der Nettoauftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen.

Als von der KGT nicht zu vertretende Umstände gelten alle Verzögerungen die aus der Sphäre des Auftraggebers herrühren, sei es, daß sie durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte verursacht wurden oder von Dritten deren Verhalten der KGT nicht zugerechnet werden kann verursacht worden sind, insbesondere auch mangelhafte oder gar nicht erbrachte Vorleistungen von anderen Professionisten, etc., aber auch die nicht rechtzeitige Belieferung mit Rohstoffen, falls die KGT die zur Beschaffung dieser Rohstoffe ihrerseits notwendigen Schritte rechtzeitig veranlaßt hatte, alle Fälle von höherer Gewalt und erschwerende Witterungseinflüsse, mit welchen bei Vertragsabschluß nicht gerechnet werden mußte.

4.         Hat KGT die Verzögerung, Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung oder Lieferung zu vertreten, so darf ein etwaiger Schadenersatz des Auftraggebers 10 % der Nettoauftragssumme nicht übersteigen. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

VI. Leistungen des Auftraggebers

1.         Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und Gefahr folgende Vorleistungen zu erbringen:

a)         Ordnungsgemäße Herstellung des Bauplatzes oder des Ortes, an welchem KGT ihre Lieferungen und Leistungen erbringen soll. Bereitstellung des von ihm beizustellenden Materials und der beizustellenden Maschinen und Anschlüsse und Schutz gegen jegliche Witterungseinflüsse. All dies muß vor Beginn der Leistung und Lieferungen der KGT erbracht werden.

b)         Trockenen und frostfreie, diebstahl- und schadenssichere Lagerung der Materialien und Geräte – auch während einer allfälligen Unterbrechung der Bauarbeiten – sowie Bereitstellung geeigneter Räume für die Aufbereitung von Materialien in unmittelbarer Nähe der Anwendungsstelle.

c)         Beistellung von Hilfskräften in dem vereinbarem Umfang. Beigestellte Hilfskräfte haben die Weisungen der KGT zu befolgen. Die KGT hat das Recht, ungeeignete Hilfskräfte zurückzuweisen.

d)         KGT trifft für die Hilfskräfte keine wie immer geartete Haftpflicht.

e)         Beistellung samt An- und Abbau von allenfalls erforderlichen Gerüsten, Beleuchtungen und Beheizung, Lötlampen und Gasbrennern, Wasser und elektrische Energie, einschließlich der Installation der notwendigen Anschlüsse, von öl- und wasserfreier Preßluft.

f)         Entlüftung bei Arbeiten in geschlossenen Apparaten, Gebäuden, Gefäßen, Gruben und Kanälen.

g)         Abladen aller Werkstoffe und Geräte, deren Transport zum Lagerplatz und / oder zur Verwendungsstelle.

h)         Der Nachweis von Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten für entsandte Arbeitskräfte der KGT in der Nähe der Arbeitsstelle; ist eine Unterbringung in der Nähe der Arbeitsstelle nicht möglich, so hat der Auftraggeber die täglichen Reisekosten zwischen Unterkunft und Baustelle und allfällige damit verbundene Überstunden zu begleichen. Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung, die in die Preise nicht einkalkuliert sind, hat der Auftraggeber zu erstatten.

i)          Beistellung von geeigneten, verschließbaren Räumen für die Arbeitskräfte mit Beleuchtung, Heizung, Waschgelegenheit und sanitärer Einrichtung.

2.         Erbringt der Auftraggeber diese Leistungen nicht, so ist KGT berechtigt, sie auf Kosten des Auftraggebers erbringen zu lassen.

VII. Gewährleistung / Haftung

1.         Gewährleistet und gehaftet wird für:

a)         Gewährleitung wird ausschließlich für von der KGT und ihren Subunternehmern erbrachten Lieferungen und Leistungen übernommen. Bei Werkstoffen und Materialien, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die fachgemäße Materialverwendung, nicht jedoch auf das Material selbst.

b)         Muß KGT gewährleisten, sind vom Auftraggeber erbrachte Nebenleistungen oder beigestellte Materialien neuerlich und kostenlos zu erbringen und beizustellen. Im übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf eigene Räume, Flächen, Stellen, Teile, etc. so vorzubereiten, daß die Verbesserungsarbeiten gefahrlos für Sachen und Personen durchgeführt werden können. Diese Verpflichtung umfaßt auch das Aus- und Einräumen von beweglichen Gegenständen und De- und Wiederinstallieren von Anlagen, Leitungen, etc. Es ist Sache des Auftraggebers, Termine für Verbesserungsarbeiten bekanntzugeben und diese nach Abstimmung so zu legen, daß es gegebenenfalls nicht zu Betriebsunterbrechungen kommt.

c)         Eine höhere oder andersartige als bei der Auftragserteilung mitgeteilte Beanspruchung der Lieferungen und Leistungen macht jedwede Gewährleistungs- oder Haftungszusagen der KGT hinfällig. Die Art der zukünftigen Beanspruchung der Lieferung oder Leistung der KGT muß vom Auftraggeber vor Vertragsabschluß schriftlich mitgeteilt werden.

d)         Bei Instandsetzungsarbeiten bezieht sich die Gewährleistung oder Haftung nur auf die fachgemäße handwerkliche Ausführung.

e)         Für eine bestimmte Leistungsfähigkeit von Werken, Anlagen oder Aggregaten wird nur gewährleistet und gehaftet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist.

f)         Für Vorleistungen Dritter oder des Auftraggebers selbst übernimmt die KGT keinerlei Gewährleistung oder Haftung, auch wenn von ihr eine Beratung oder Überwachung erfolgt ist, es sei denn, Gewährleistung oder Haftung wurden schriftlich vereinbart.

g)         Erbringt KGT ihre Leistungen auf oder am vom Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten hergestellten Fundamenten, Mauern, Baulichkeiten oder sonstigen Vorarbeiten, so ist die KGT nicht verpflichte, zu überprüfen, ob diese Werke den von KGT bekanntgegebenen Anforderungen entsprechen. Fallen Mängel dieser Werke ins Auge, so genügt es, wenn KGT den Auftraggeber mündlich darauf hinweist, daß diese Mängel dazu führen können, daß die Arbeiten der KGT den vereinbarten Qualitätsanforderungen möglicherweise nicht entsprechen werden.

In diesem Fall ist KGT von aller Gewährleistung für Mängel, die auf der ungenügenden Beschaffenheit dieser Werke beruht, und jeder daraus resultierenden Haftung befreit.

2.         Voraussetzung für Gewährleistung und Haftung ist sachgemäße Behandlung, ordnungsgemäße Inbetriebsetzung und entsprechende Wartung der Anlage.

3.         a) Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber, sie endet aber jedenfalls 18 Monate nach Erbringung der Leistung oder

Lieferung durch KGT.

b) Für Reparaturarbeiten wird nicht gewährleistet.

4.         a) Festgestellte Mängel sind der KGT binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls geht jeder Gewährleistungsanspruch verloren.

b) Ist KGT gewährleistungspflichtig, so kann der Auftraggeber lediglich Verbesserung verlangen. Derartige Verbesserungsansprüche beziehen sich nur auf die mangelhaften Teile der 

oder Leistung der KGT. Insoweit gelten die Leistungen der KGT als teilbar.

c) Der Auftraggeber verzichtet im übrigen bei Mängeln auf ein Abgehen (Rücktritt) vom Vertrag, auch im Sinne des § 1167 ABGB.

d) KGT hat das Recht, nach Anzeige der Mängel unverzüglich, wenn möglich nach vorheriger Vereinbarung, die angeblichen Mängel zu besichtigen.

e) Ist die Beseitigung von Mängeln, für die die KGT gewährleistet, aus welchen

Gründen auch immer nicht möglich, so hat KGT dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber kann diesfalls anstelle der Verbesserung Preisminderung begehren. Es wird jedoch ausdrücklich vereinbart, daß der Preisminderungsanspruch bei Mängel niemals 30 % der Nettoauftragssumme übersteigen kann.

f) Im übrigen hat KGT Verbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.

5.         Sind bestimmte Eigenschaften für von KGT zu verwendende Materialien vereinbart, so können diese Materialien vom Auftraggeber nur bis zu ihrem Einbau beanstandet werden. Es ist also Sache des Auftraggebers, Proben vom Material zu nehmen und gegebenenfalls zu prüfen, ob die Materialien entsprechen. KGT hat gegebenenfalls beanstandetes Material durch vertragsgemäßes Material zu ersetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die das Vorliegen bestimmter, vereinbarter Eigenschaften hat, wenn keine Einigung erzielt werden kann, darüber das Gutachten einer von KGT zu benennenden staatlichen Untersuchungsanstalt endgültig zu entscheiden.

Die Kosten des Gutachtens und des damit zusammenhängenden Verfahrens trägt der Teil, der zu Unrecht das Nichtvorliegen oder Vorliegen der vereinbarten bestimmten Eigenschaften behauptet hat.

6.         Wird in Ausübung der Gewährleistungspflicht von KGT verbessert, so wird die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des betroffenen Teils der Lieferungen und Leistungen der KGT für die Dauer der Verbesserungsarbeiten gehemmt. Im übrigen gelten auch für Verbesserungen diese allgemeinen Liefer- und Gewährleistungsbedingungen.

7.         Bedient sich KGT eines Subunternehmers, so kann sie sich auf einzelne abweichende Gewährleistungsbedingungen desselben bezüglich dessen Leistungen ergänzend zu diesen Gewährleistungsbedingungen auch dem Auftraggeber gegenüber berufen, sofern sie dem Auftraggeber die Firma des Subunternehmers und dessen im einzelnen abweichende Gewährleistungsbedingungen noch vor Auftragserteilung bekanntgegeben hat.

8.         Soweit KGT dazu verpflichtet ist, den Auftraggeber hinsichtlich ungenügender Beschaffenheit der zu VII. 1. g) genannten Vorarbeiten und Werke oder seiner Anlagen, der Arbeitsbedingungen, der Witterungsbedingungen oder sonstiger für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen der KGT bedeutsamer Umstände zu warnen, wird diese Verpflichtung in vollem Umfang erfüllt, wenn es dieses vor Erteilung des Auftrages, beispielsweise im Angebot, gegeben hat. In diesen Fällen ist KGT nicht mehr verpflichtet, das Auftreten derartiger Umstände oder Hindernisse während der Erbringung der Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber nochmals mitzuteilen. Im übrigen ist die Warnpflicht jedenfalls auf Umstände beschränkt, die ohne weitere Prüfmaßnahmen erkennbar sind oder gar ins Auge fallen.

9.         Jede über diese Gewährleistungsbestimmungen und an anderem Ort dieser Bedingungen festgelegten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen hinausgehenden Ansprüchen sowie eine allfällige Haftung der KGT sind ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche gegen die KGT zustehen, sind diese auf Schäden beschränkt, hinsichtlich welcher der KGT Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit übersteigende außerordentliche, gröblichste Sorgfaltsverletzung zu verantworten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher. In diesem Falle gelten die Haftungen nur soweit abbedungen, als dies nach den Verbraucherschutzbestimmungen noch zulässig ist. Die Höhe der Haftung der KGT ist jedenfalls mit der Bruttoauftragssumme beschränkt.

10.       Dies Gilt auch für die Ersatzpflicht der KGT nach dem Produkthaftpflichgesetz, sei es für Personen-, sei es für Sachschäden. Der Auftraggeber hat dies Freizeichnung jedenfalls weiterzugeben, also in Verträgen mit seinem Vertragspartner zugunsten der KGT auszubedingen. Der Auftraggeber verzichtet im übrigen jedenfalls ausdrücklich auf sein Regreßrecht gemäß § 12 PHG.

11.       Die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die KGT nur dann zu erstatten, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Änderungen, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte an den Lieferungen und Leistungen der KGT vornehmen läßt, lassen jeden Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers und auch jeden Schadenersatzanspruch erlöschen.

12.       Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf alle ihm nach § 933 b ABGB zustehenden Rechte“.

VIII. Erfüllungsort / Gefahrenübergang / Urheberrechte

1.         Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist, soweit nicht ausdrücklich anderes in diesen Bedingungen festgehalten ist, Steyr.

2.         Die Gefahr an den Lieferungen und Leistungen der KGT geht mit Einlangen der Lieferung der KGT auf der Baustelle oder auf dem vom Auftraggeber bekanntgegebenen Ort auf den Auftraggeber über. Ist  die Lieferung ab Werk KGT vereinbart, dann geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.

3.         Pläne, Skizzen, technische Erläuterungen, Anleitungen und Beschreibungen bleiben stets geistiges Eigentum der KGT. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der KGT erfolgen.

IX. Gerichtsstand / Recht

1.         Für alle Streitigkeiten, welche aus der Geschäftsverbindung mit der KGT entstehen sollten, wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der Stadt Steyr in Österreich vereinbart. Es steht allerdings der KGT frei, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen, für die Ansprüche der KGT zuständigen Gerichte in Anspruch zu nehmen.

2.         Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Die Anwendung jedwelcher Ö-Normen auf dem Vertrag zwischen der KGT und dem Auftraggeber ist hiermit ausgeschlossen, es sei denn, die Geltung dieser Ö-Norm sei ausdrücklich vereinbart worden.

(Stand 01.01.2004)

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